Gesellschaft für Krisenvorsorge (GfKV)

(Fassung 2023, Auszugsweise)

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Organisation

1.1 Der Name der Gesellschaft lautet Gesellschaft für Krisenvorsorge (Kurzbezeichnung „GfKV“) und ist im zentralen österreichischen Vereinsregister (ZVR) mit der Vereinsregisterzahl 17602112241 eingetragen. Sie ist ein Verein gemäß dem gültigen Vereinsgesetz 2002. Aufgrund der verstärkten internationalen Ausrichtung wurde die Zusatzbezeichnung „Österreichische“ auf Beschluss der Generalversammlung 2023 gestrichen.

1.2 Sitz der GfKV ist A-5751 Maishofen.

1.3 Die Tätigkeit der GfKV erstreckt sich auf ganz Österreich und den deutschsprachigen Raum.

1.4 Die GfKV kann Zweigstellen bilden (z.B. auf Landes­ und Bezirksebene sowie in anderen Staaten und deren nationalen und regionalen Untergliederungen).

1.5 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.

§ 2 Zweck

2.1 Der Zweck der GfKV ist die Verbesserung des gesamtgesellschaftlichen Risikokompetenz und der Krisenfitness.

2.2 Die GfKV befasst sich mit der Sicherheits- und Risikokommunikation, um insbesondere die Bevölkerung und die Kommunen in ihrer Krisenbewältigungsfähigkeit und Selbstwirksamkeit in Folge vernetzter Krisen zu stärken.

2.3 Die GfKV ist eine überparteiliche Plattform und hat zum Ziel, unterschiedliche Kompetenzen und Fähigkeiten im Sinne einer gesamtgesellschaftlichen Resilienz bestmöglich zu vernetzen. Jede parteipolitische, religiöse oder ideologische Betätigung ist ausgeschlossen.

2.4 Die GfKV ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der österreichischen Bundesabgabenordnung § 34 ff bzw. vergleichbarer Regelungen zur Besteuerung gemeinnütziger Organisationen im internationalen Vergleich. 

2.5 Die Mitglieder verpflichten sich folgenden Grundwerten: Gemeinwohlorientiert, verbindend, kooperativ, komplementär und die Selbstwirksamkeit der Menschen stärkend

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks

3.1 Zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks sind u. a. folgende Tätigkeiten vorgesehen: Vorträge, Fachpublikationen, Beratungen, Veranstaltungen, Schulungen, Forschungsbeiträge, Zertifizierungen sowie Anleitungen für die Selbsthilfe etc.

3.2 Der GfKV kann sich, sofern dies ihren Zielen dienlich ist, themenverwandten Organisationen anschließen.

3.3 Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:      

  • Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
  • Spenden und Förderungen
  • Einnahmen aus Beratungsleistungen und Schulungen
  • Zuwendungen von Sponsoren
  • Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die GfKV besteht aus aktiven, unterstützenden und Ehrenmitgliedern. Darüber hinaus ist eine assoziierte Mitgliedschaft möglich.

4.1 Aktive Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Gesellschaftstätigkeit durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Gesellschaftszwecks unterstützen.

4.2 Unterstützende Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Gesellschaftszweck verbunden fühlen und die Gesellschaftstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.

4.3. Assoziierte Mitglieder Vereine, Verbände, Hochschulen und Forschungseinrichtungen können assoziierte Mitglieder werden, wenn damit der Zweck der GfKV gefördert werden. Sie besitzen kein Antrags- und Stimmrecht.

4.4 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die GfKV von der Generalversammlung ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Mitglieder der GfKV können alle natürlichen oder juristischen Personen werden.

5.2 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen.

5.3 Über die Aufnahme der aktiven, unterstützenden und assoziierten Mitglieder entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Generalversammlung.

5.5 Die Mitglieder der GfKV verpflichten sich zur Einhaltung des Verhaltenskodexes (“Code of Conduct”) der GfKV. Der Verhaltenskodex wird durch das Präsidium festgelegt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt/Kündigung, Streichung oder Ausschluss.

6.2 Der Austritt/die Kündigung kann jederzeit erfolgen. Das Präsidium muss darüber schriftlich informiert werden.

6.3 Das Präsidium ist berechtigt, die Mitgliedschaft wegen Nichtbezahlung des fälligen Mitgliedsbeitrags trotz erfolgter schriftlicher Mahnung, oder wegen gesellschaftsschädigenden Verhaltens zu kündigen. Die Verpflichtung zur vollständigen Bezahlung aller Rückstände bleibt davon unberührt. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.

6.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der GfKV kann vom Präsidium jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder gesellschaftsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen GfKV und Mitglied nachhaltig erschüttert

6.5 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann nur von einem Präsidiumsmitglied gestellt werden. Das betroffene Gesellschaftsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Präsidiums ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

6.6 Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das gesellschaftsinterne Schiedsgericht offen.

§ 7 Rechte der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen der GfKV teilzunehmen und die Einrichtungen der GfKV unter Einhaltung der Hausordnung oder der hierfür von der GfKV getroffenen Verfügungen oder Vorschriften zu benützen oder zu besuchen.
7.2 Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung steht jedem Mitglied zu.
Das aktive und passive Wahlrecht steht nur den aktiven Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
7.3 Im Fall eines durch die Generalversammlung gesondert beschlossenen Delegiertensystems wird das aktive Wahlrecht durch die ernannten Delegierten wahrgenommen.

§ 8  Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet:
8.1 Die GfKV in der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Kräften zu fördern und in jeder Hinsicht zu unterstützen.
8.2 Alle Handlungen zu unterlassen, die das Gesellschaftsansehen außerhalb der GfKV schädigen.
8.3 Die Statuten, die Hausordnung, die Beschlüsse, Verfügungen und Anordnungen der Gesellschaftsorgane zu beachten.
8.4 Die von der Generalversammlung der GfKV beschlossene Beitrittsgebühr (einmalig) und den periodischen Mitgliedsbeitrag innerhalb Monatsfrist nach Zahlungsaufforderung zu entrichten.
Ausgenommen sind Mitglieder, die sich in einem Studium oder einer Ausbildung befinden. Diese sind für die Dauer des Studiums bzw. der Ausbildung (maximal 5 Jahre, entsprechend der Regelstudienzeit) vom Mitgliedsbeitrag befreit, wenn sie sich aktiv in der Gesellschaft für Krisenvorsorge einbringen.
8.5 Das Präsidium kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen einzelnen Mitgliedern die Beitrittsgebühr und die Mitgliedsbeiträge ermäßigen oder bis auf die Dauer eines Jahres stunden.
8.6 Das Präsidium kann Mitgliedern, die mit der Erfüllung ihrer im § 8 festgehaltenen Pflichten im Verzug sind, die Benutzung die Gesellschaftseinrichtungen so lange untersagen, bis der Verzug endet. Dies entbindet jedoch nicht von der Zahlungsverpflichtung.

§ 9 Gesellschaftsorgane

Die Organe der GfKV sind:

  • Die Generalversammlung,
  • das Präsidium als Leitungsorgan und organschaftliche Vertretung,
  • Delegierte/Botschafter/Beauftragte für ein definiertes Themengebiet,,
  • der (die) Rechnungsprüfer und
  • das Schiedsgericht.

§ 12 Das Präsidium

12.1 Das Präsidium der GfKV besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.

Diese können weitere Gesellschaftsmitglieder ins Präsidium kooptieren bzw. diese auch ihrer Funktion entheben.

Das Präsidium ernennt zu seiner Unterstützung in der Gesellschaftsführung Funktionäre.

12.2 Das Präsidium wird mit einfacher Stimmenmehrheit in der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in eine Vorstandsfunktion ist im Sinne des Rotationsprinzips nur 1 mal möglich.

§ 14 Besondere Obliegenheiten der Präsidenten

12.1 Das Präsidium der GfKV als Leitungsorgan besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Sie vertreten die GfKV organschaftlich nach außen.
12.2 Das Präsidium kann weitere Mitglieder der Gesellschaft in das Präsidium aufnehmen (kooptieren) oder abberufen.
Es kann zu seiner Unterstützung in der Geschäftsführung der Gesellschaft sonstige Vereinsorgane ernennen.
12.3 Das Präsidium wird mit einfacher Stimmenmehrheit in der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
12.4 Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollte auch der Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine Generalversammlung einzuberufen hat.
12.5 Die Generalversammlung kann jederzeit mit einfacher Stimmenmehrheit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder vor Ablauf der Funktionsdauer ihrer Funktionen entheben.
Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitgliedes in Kraft.
12.6 Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Präsidiumsmitglied das Präsidium einberufen.
12.7 Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
12.8 Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Präsidiumsmitgliedern, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Umlaufbeschlüsse (im E­-Mail oder Schriftverkehr) sind möglich, sie bedürfen jedoch zur Rechtswirksamkeit der qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln.
12.9 Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz einem zu wählenden anwesenden Präsidiumsmitglied.
12.10 Die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes kann durch Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung, Rücktritt oder Tod erlöschen.
12.11 Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Präsidenten zu richten. Im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums ist dieser an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 15  Delegierte/Botschafter/Beauftragte für ein definiertes Themengebiet

15.1 Delegierte sind vom Präsidium gewählte oder persönlich beauftragte Interessenvertreter, die durch Einzelvollmacht mit einer konkreten Handlungsaufgabe betraut sind.
15.2 Mitglieder der GfKV können vom Präsidium zum Botschafter im jeweiligen (Bundes-) Land oder zum Beauftragten für ein definiertes Themengebiet ernannt werden. Damit soll eine bessere nationale und internationale Vernetzung gewährleistet werden, da das Thema Krisenvorsorge nicht an Verwaltungsgrenzen Halt macht.
15.3 Botschafter der GfKV dürfen aufgrund ihrer öffentlichen Stellung und der Rolle der GfKV als überparteiliche Plattform keine parteipolitischen Funktionen wahrnehmen.

§ 16 Kontrollorgane

16.1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, welche jährlich die Jahresabrechnung der GfKV durch Kontrolle der Bücher und Belege prüfen und hierüber der Generalversammlung Bericht erstatten.
16.2 Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
16.3 Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der GfKV im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand der GfKV aufzuzeigen. Weiters müssen „In­sich­Geschäfte“ sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
16.4 Spenden an die GfKV bedürfen zu ihrer Annahme der Prüfung und Genehmigung durch das Präsidium.
16.5 Ist die GfKV aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.

Spenden an die GfKV bedürfen zu ihrer Annahme der Prüfung und Genehmigung durch das Präsidium.

Die Präsidenten:

Major a. D. Herbert Saurugg, MSc        Dr. Sandra Kreitner