Österreichische Gesellschaft für Krisenvorsorge
(GfKV)
(Fassung 2022, Auszugsweise)
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Organisation
1.1 Der Name der Gesellschaft lautet Österreichische Gesellschaft für Krisenvorsorge (Kurzbezeichnung „GfKV“) und ist im zentralen Vereinsregister (ZVR) mit der Vereinsregisterzahl 17602112241 eingetragen. Sie ist ein Verein gemäß dem gültigen Vereinsgesetz 2002.
1.2 Gesellschaftssitz ist 5751 Maishofen.
1.3 Die Tätigkeit der GfKV erstreckt sich auf ganz Österreich.
1.4 Die GfKV kann Zweigstellen bilden (z.B. auf Landes und Bezirksebene sowie auch in anderen Ländern).
1.5 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.
§ 2 Zweck
2.1 Der Zweck der GfKV ist die Verbesserung des gesamtgesellschaftlichen Risikobewusstseins.
2.2 Sie befasst sich mit der Sicherheitskommunikation, Vorbereitung und Bewältigung von möglichen Krisen, etwa in Folge eines europaweiten Strom-, Infrastruktur- und Versorgungsausfalls („Blackout“), um bereits frühzeitige Eskalationen abzuwenden.
2.3 Die GfKV ist eine überparteiliche Plattform. Jede parteipolitische, religiöse oder ideologische Betätigung ist ausgeschlossen.
2.4 Die GfKV ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO. Die Mitglieder verpflichten sich folgenden Grundwerten: Gemeinwohlorientiert, verbindend, kooperativ, komplementär und die Selbstwirksamkeit der Menschen stärkend.
§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks
3.1 Zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks sind u. a. folgende Tätigkeiten vorgesehen: Vorträge, Fachpublikationen, Beratungen, Veranstaltungen, Schulungen, Forschungsbeiträge, Zertifizierungen sowie Anleitungen für die Selbsthilfe etc.
3.2 Der GfKV kann sich, sofern dies ihren Zielen dienlich ist, themenverwandten Organisationen anschließen.
3.3 Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
- Spenden und Förderungen
- Einnahmen aus Beratungsleistungen und Schulungen
- Zuwendungen von Sponsoren
- Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die GfKV besteht aus aktiven, unterstützenden und Ehrenmitgliedern. Darüber hinaus ist eine assoziierte Mitgliedschaft möglich.
4.1 Aktive Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Gesellschaftstätigkeit durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Gesellschaftszwecks unterstützen.
4.2 Unterstützende Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Gesellschaftszweck verbunden fühlen und die Gesellschaftstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.
4.3. Assoziierte Mitglieder Vereine, Verbände, Hochschulen und Forschungseinrichtungen können assoziierte Mitglieder wer-den, wenn damit der Zweck der GfKV gefördert werden. Sie besitzen kein Antrags- und Stimmrecht.
4.4 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die GfKV von der Generalversammlung ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder der GfKV können alle physischen oder juristischen Personen werden.
5.2 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen.
5.3 Über die Aufnahme der aktiven, unterstützenden und assoziierten Mitglieder entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt/Kündigung, Streichung oder Ausschluss.
6.2 Der Austritt/die Kündigung kann jederzeit erfolgen. Das Präsidium muss darüber schriftlich informiert werden.
6.3 Das Präsidium ist berechtigt, die Mitgliedschaft wegen Nichtbezahlung des fälligen Mitgliedsbeitrags trotz erfolgter schriftlicher Mahnung, oder wegen gesellschaftsschädigenden Verhaltens zu kündigen. Die Verpflichtung zur vollständigen Bezahlung aller Rückstände bleibt davon unberührt. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.
6.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der GfKV kann vom Präsidium jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder gesellschaftsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen GfKV und Mitglied nachhaltig erschüttert
6.5 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann nur von einem Präsidiumsmitglied gestellt werden. Das betroffene Gesellschaftsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Präsidiums ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
6.6 Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das gesellschaftsinterne Schiedsgericht offen.
§ 9 Gesellschaftsorgane
Die Organe der GfKV sind:
- Die Generalversammlung,
- das Präsidium,
- für den Fall der Errichtung von Zweigstellen deren Delegierte/Botschafter,
- der (die) Rechnungsprüfer und
- das Schiedsgericht.
§ 12 Das Präsidium
12.1 Das Präsidium der GfKV besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.
Diese können weitere Gesellschaftsmitglieder ins Präsidium kooptieren bzw. diese auch ihrer Funktion entheben.
Das Präsidium ernennt zu seiner Unterstützung in der Gesellschaftsführung Funktionäre.
12.2 Das Präsidium wird mit einfacher Stimmenmehrheit in der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in eine Vorstandsfunktion ist im Sinne des Rotationsprinzips nur 1 mal möglich.
§ 14 Besondere Obliegenheiten der Präsidenten
14.1 Die Präsidenten führen die laufenden Geschäfte der GfK.
Sie können Teile dieser Tätigkeit an Gesellschaftsmitglieder delegieren.
Schriftliche Ausfertigungen der GfKV bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Präsidenten; im Falle der Verhinderung einer der beiden die Unterschrift eines weiteren Präsidiumsmitgliedes.
14.2 Der Präsident und der Vizepräsident vertreten die GfKV nach außen.
Dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten obliegt die Leitung sämtlicher Sitzungen der GfKV, der Ordentlichen und Außerordentlichen Generalversammlung, die Überwachung der termingemäßen und richtigen Durchführung der Beschlüsse des Präsidiums und der Generalversammlung, sowie die Aufsicht der mit besonderen Aufgaben betrauten Funktionäre, insbesondere im Rechnungswesen, der Finanzgebarung und der Protokollierung.
14.3 Rechtsgeschäfte zwischen Präsidenten und der GfKV bedürfen der Zustimmung aller Präsidiumsmitglieder.
14.4 Den Präsidenten obliegt die Veranlassung der verrechnungsmäßigen Verwaltung des gesamten Gesellschaftsvermögens. Sie haben für eine genaue Aufzeichnung desselben zu sorgen, über die Geldbewegungen in bar und auf Bankkonten Buch zu führen oder führen zu lassen und jährlich über die Geldgebarung der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Sie zeichnen sämtliche Schriftstücke, die sich mit der Geldgebarung befassen, gemeinsam.
14.5 Den Präsidenten obliegen die Führung der Protokolle der Generalversammlung sowie der Präsidiumssitzungen und sie zeichnen Schriftstücke zur Verpflichtung der GfKV gemeinsam. Verbindliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftlichkeit
§ 15 Botschafter
15.1 Mitglieder der GfKV können vom Präsidium zum Botschafter im jeweiligen (Bundes-) Land ernannt werden. Damit soll eine bessere nationale wie auch internationale Vernetzung sichergestellt werden, da das Thema Krisenvorsorge nicht an Verwaltungsgrenzen endet.
15.2 Botschafter der GfKV dürfen aufgrund ihrer öffentlichen Stellung und der Rolle der GfKV als überparteiliche Plattform keine parteipolitischen Funktionen innehaben.
§ 16 Kontrollorgane
15.1 Die Generalversammlung wählt 1 oder 2 Rechnungsprüfer, welche jährlich die Jahresabrechnung der GfKV durch Kontrolle der Bücher und Belege prüfen und hierüber der Generalversammlung Bericht erstatten.
Spenden an die GfKV bedürfen zu ihrer Annahme der Prüfung und Genehmigung durch das Präsidium.
Die Präsidenten:
Major a. D. Herbert Saurugg, MSc Oberst i. R. Gottfried Pausch